Wer eine private Haftpflichtversicherung hat, kann gelassen bleiben, denn Missgeschicke sind schnell passiert. Wenn du einen Schaden verursachst, kannst du nach dem Gesetz mit deinem gesamten Vermögen haften.
Eine private Haftpflichtversicherung schützt dich vor der finanziellen Belastung in Schadenfällen, zum Beispiel wenn du aus Versehen Möbel in deinem Air BnB beschädigst oder unabsichtlich Wasser über den Laptop deines Nachbarn im Coworking-Space schüttest.
Der große Vorteil bei einer internationalen Haftpflichtversicherung ist, dass sie weltweit gültig und ohne festen Wohnsitz abschließbar ist.
Nachfolgend findest du einen Leistungsvergleich, welcher Dir übersichtlich die Preise und das sehr gute Preis-Leistungs-Verhältnis der internationalen Haftpflichtversicherung zeigt.
Maximale Deckungssumme, der höchste private Haftpflichtschaden jemals betrug in Deutschland 10,4 Mio EUR.
10 Mio. / 20 Mio. EUR
15 Mio. / 50 Mio. EUR
50 Mio. EUR
5 Mio. EUR / 50 Mio. EUR
Das wichtigste Kriterium für digitale Nomaden, perpeptual traveller und Staatenlose: Muss man bei der Versicherung in Deutschland gemeldet sein oder nicht?
deutsche Postadresse
ausreichend
deutsche Postadresse
ausreichend
deutsche Meldeadresse
wird benötigt
deutsche Meldeadresse
wird benötigt
Der zu zahlenden Beitrag für den gewählten Versicherungsschutz
ab 59,50 EUR
ab 32 EUR
ab 72 EUR
ab 39 EUR
Grundsätzlich besteht in der privaten Haftpflicht auch eine Auslandsdeckung. Schadenfälle im Ausland werden also grundsätzlich auch von
weltweit unbegrenzt
weltweit unbegrenzt
weltweit unbegrenzt
innerhalb Europas unbegrenzt
Generell genießen außer dem Versicherungsnehmer auch dessen Ehe-/ Lebenspartner und deren unverheiratete, minderjährige Kinder Versicherungsschutz.
Generell genießen außer dem Versicherungsnehmer auch dessen Ehe-/ Lebenspartner und deren unverheiratete, minderjährige Kinder Versicherungsschutz.
bis zum 27. Lj. und darüber hinaus in Ausübung einer Ausbildung auch, wenn diese nachweislich angestrebt wird oder in häuslicher Gemeinschaft
solange in Ausbildung/Studium
in häuslicher oder nicht häuslicher Gemeinschaft
solange in häuslicher Gemeinschaft
Manche Versicherer betrachten zudem Eltern/Großeltern als versicherte Personen, sofern diese mit Ihnen in einer häuslichen Gemeinschaft
wenn pflegebedürftig
auch in Pflegeeinrichtungen
Weitere im Haushalt lebende Personen, wie z.B. Haushaltskräfte, können ebenfalls als versichert gelten. Dies variiert allerdings je Versicherer.
alle im Haushalt lebende und gemeldete Personen, gilt nicht bei Wohngemeinschaften
in häusl. Gemeinschaft lebende, unverheiratete und alleinstehende Verwandte, minderjährige Personen die vorübergehend (max. 12 Monate) im Haushalt leben und im Haushalt beschäftigte Personen
in häusl. Gemeinschaft lebende, unverheiratete und alleinstehende Verwandte, minderjährige Personen die vorübergehend (max. 12 Monate) im Haushalt leben und im Haushalt beschäftigte Personen
alle Personen in häuslicher Gemeinschaft und behördlich gemeldet
Der Gesetzgeber sieht vor, dass Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres (im Straßenverkehr auch teilweise bis zum 10. Lebensjahr)
bis 100.000 EUR
bis 100.000 EUR
soweit ein anderer Versicherer nicht leistungspflichtig ist
Auch Erwachsene können unter bestimmten Umständen als deliktunfähig eingestuft werden. Dies ist z.B. der Fall, wenn eine geistige Beeinträchtigung
(auf Grund Alter oder Krankheit) vorliegt. Auch hier ist der Schadenersatzanspruch per Gesetz nicht gegeben. Die „moralische
Verpflichtung“ gegenüber dem Geschädigten lässt sich aber mit Einschluss der entsprechenden Klausel über den Versicherer absichern.
bis 100.000 EUR
bis 100.000 EUR
soweit ein anderer Versicherer nicht leistungspflichtig ist
Grundsätzlich sind Schäden, die Sie mitversicherten Personen (Ehe-/Lebenspartner, Kinder…) zufügen, ausgeschlossen. Durch diese besondere
Klausel sind Personenschäden untereinander mitversichert. So können Schmerzensgeldforderungen oder Verdienstausfall bis hin zu
einer monatlichen Invaliditätsrente bei der eigenen Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden.
Auch eventuelle Regressforderungen von Sozialversicherungsträgern, z.B. für die Behandlungskosten, gelten als mitversichert.
von Sozialversicherungsträgern, privaten Krankenversicherern und privaten und öffentlichen Arbeitgebern/Dienstherrn
von Sozialversicherungsträgern, privaten Krankenversicherern und privaten und öffentlichen Arbeitgebern/Dienstherrn
von Sozialversicherungsträgern, privaten Krankenversicherern und privaten und öffentlichen Arbeitgebern/Dienstherrn und sonstigen Versicherern
Grundsätzlich sind Sachschäden, die Sie mitversicherten Personen (Ehe-/Lebenspartner, Kinder…) zufügen, ausgeschlossen. Mit dieser
Klausel können solche Sachschäden, zum Beispiel ein beschädigter Fernseher, jedoch wieder mitversichert werden.
bei gerichtlicher Geltendmachung
bis 15.000 € bei gerichtlicher Geltendmachung
bis 10.000 € bei gerichtlicher Geltendmachung
Grundsätzlich zahlt die Haftpflichtversicherung nur den Zeitwert einer beschädigten Sache an den Geschädigten. Dies führt besonders bei
technischen Geräten (aber auch Kleidung usw.) in der Regel zu hohen Differenzen zwischen Neuwert bzw. Wiederbeschaffungskosten und
Zeitwert (=Entschädigung des Versicherers). Einige Versicherer bieten im Rahmen Ihrer Privathaftpflichtversicherung an, dass Sie als Versicherungsnehmer
entscheiden können, ob der Geschädigte den Neuwert der beschädigten Sache erhalten soll.
bis 15.000 € auf Wunsch des VN
12 Monate ab Kaufdatum bis 2.500 €
Sie also einen Schadensersatzanspruch
anerkennen, der über Ihre gesetzliche Haftung hinausgeht, z.B. aufgrund einer besonderen vertraglichen Vereinbarung, ist dieser nicht
versichert. Einige Versicherer bieten aber die Mitversicherung über diese Klausel an.
bis 1.000 € auf Wunsch des VN
optional bis 10.000 EUR
Unter Obliegenheiten versteht man besondere Pflichten, die der Versicherungsnehmer erfüllen muss, damit Versicherungsschutz besteht.
Dazu zählt beispielsweise eine wahrheitsgetreue Auskunft über den Hergang eines Schadensfalls.
Kommen Sie diesen Pflichten nicht oder nicht im vereinbarten Umfang nach, kann das Versicherungsunternehmen die Leistung kürzen oder
gar verweigern. Um die Folgen dieser Obliegenheitsverletzungen zu minimieren, verzichten einige Versicherer darauf, Obliegenheitsverletzungen
zu sanktionieren.
wenn Obliegenheitsverletzung nicht auf Vorsatz beruht
wenn VN nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wird
wenn VN nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wird
Unter Forderungsausfall versteht man die Absicherung eigener Schadenersatzforderungen für den Fall, dass der Schuldige nicht zahlen kann.
Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Schadenverursacher keine Privathaftpflichtversicherung besitzt und für den Schaden auch nicht anderweitig
aufkommen kann (Sozialhilfeempfänger). Dies ist schnell passiert, da nur etwa 70% der Bevölkerung eine Privat-Haftpflichtversicherung
haben und gerade bei Personenschäden schnell hohe Schadenersatzforderungen möglich sind. Voraussetzung für die Leistung ist meist ein
rechtskräftiger gerichtlicher Titel.
für Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vemögensschäden
ab 1.000 € Schadenhöhe
optional für Schäden bis 2.500 EUR
In der erweiterten Forderungsausfalldeckung gelten zusätzlich zu den Leistungen im vorher genannten Punkt auch Ansprüche gegenüber dem
Schädiger (nach erwirkten Titel) mitversichert, die in der Privathaftpflicht nicht versichert gelten oder versicherbar sind. Beispielsweise, wenn
Sie einen Schaden durch eine vorsätzliche Tat erleiden.
In der erweiterten Forderungsausfalldeckung gelten zusätzlich zu den Leistungen im vorher genannten Punkt auch Ansprüche gegenüber dem
Schädiger (nach erwirkten Titel) mitversichert, die in der Privathaftpflicht nicht versichert gelten oder versicherbar sind. Beispielsweise, wenn
Sie einen Schaden durch ein nicht versichertes Tier erleiden.
In der erweiterten Forderungsausfalldeckung gelten zusätzlich zu den Leistungen im vorher genannten Punkt auch Ansprüche gegenüber dem
Schädiger (nach erwirkten Titel) mitversichert, die in der Privathaftpflicht nicht versichert gelten oder versicherbar sind. Beispielsweise, wenn
Sie einen Schaden durch ein nicht versichertes Kraftfahrzeug erleiden.
innerhalb der EU inkl. Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein
innerhalb der EU inkl. Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein
In der Privathaftpflichtversicherung gilt grundsätzlich der Gebrauch versicherungspflichtiger Kraft-, Luft-, oder Wasserfahrzeuge, sowie sonstiger
Risiken, ausgeschlossen.
bis 6 km/h
bis 6 km/h
bis 6 km/h
Generell gehört der Be- und Entladevorgang eines fremden KFZ zu dessen Verwendung (sogenannte „Benzinklausel“) und ist in der Privathaftpflichtversicherung ausgeschlossen. Der Besitzer des KFZ ist meist nicht gewillt, den Schaden über die evtl. bestehende Vollkaskoversicherung zu regulieren (Rückstufung). Damit Sie den Schaden nicht aus eigener Tasche zahlen müssen, bieten einige wenige Versicherer einen entsprechenden Einschluss in den Bedingungen an.
bis 10.000 EUR
bis 7.500 EUR
bis 10.000 EUR
optional
Fahren Sie in einem fremden Kfz eines guten Bekannten mit und verursachen einen Schaden, indem Sie die Kfz-Tür beim Öffnen an das parkende Fahrzeug nebenan schlagen, kann dieser Schaden durch entsprechende Dellen oder Kratzer im Lack teuer werden. Dies ist grundsätzlich ein Fall für die Kfz-Haftpflichtversicherung, da der Schaden beim Gebrauch des Kfz entstanden ist. Ist es einem allerdings unwohl, die
Kfz-Haftpflichtversicherung des guten Bekannten in Anspruch zu nehmen und dabei eine Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts und damit eine Beitragserhöhung zu riskieren, ermöglichen manche Versicherer den Einschluss über die Privathaftpflichtversicherung.
bis 10.000 EUR
bis 10.000 EUR, nur bei Mitfahrern
optional bis 10.000 EUR
Nehmen Sie manuelle Reinigungs-/Pflegearbeiten an fremden Kfz oder Kfz-Anhängern vor, so können daraus resultierende Schäden im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung mitversichert werden, sofern diese Arbeiten kein gewerbliches Ausmaß annehmen.
bis 10.000 EUR
bis 10.000 EUR, nur bei fremden Kfz
optional bis 10.000 EUR
In der privaten Haftpflichtversicherung sind prinzipiell Schäden ausgeschlossen, die in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Kfz stehen. Dies trifft auch auf den Betankungsvorgang zu, so dass die private Haftpflichtversicherung keinen Ersatz leisten wird. Manche Versicherer bieten allerdings einen Einschluss hierfür an.
bis 10.000 EUR
optional bis 10.000 EUR
Verursachen Sie einen Schaden, indem Sie mit dem geliehenen Kfz eines Freundes irgendwo dagegen fahren, greift grundsätzlich dessen Kfz-Kaskoversicherung. Dann ist allerdings mit einer Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts und dementsprechend mit einer Beitragserhöhung zu rechnen. Manche Versicherer versichern den ihm entstandenen Vermögensschaden.
Mehrbeitrag für fünf Jahre
Mehrbeitrag für fünf Jahre, nur bei geliehenen (unentgeltlich) Kfz
optional Mehrbeitrag für fünf Jahre
Verursachen Sie einen Schaden, indem Sie mit dem geliehenen Kfz eines Freundes irgendwo dagegen fahren, greift grundsätzlich dessen Kfz-Kaskoversicherung. Dann ist allerdings mit einer Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts und dementsprechend mit einer Beitragserhöhung zu rechnen. Manche Versicherer versichern den ihm entstandenen Vermögensschaden.
Mehrbeitrag für fünf Jahre
Mehrbeitrag für fünf Jahre, nur bei geliehenen (unentgeltlich) Kfz
optional
Bei der „Mallorca-Deckung“ handelt es sich um einen gesonderten Schutz, falls Sie einen Mietwagen im Ausland mieten und dort einen Unfall verursachen. Meistens umfasst der Versicherungsschutz der Mietwagenanbieter nur eine im jeweiligen Land gültige Mindestdeckungssumme. Diese kann im Schadensfall unter Umständen nicht ausreichen und für Sie daher eine erhebliche Eigenbeteiligung bedeuten. In solchen Fällen greift die „Mallorca-Deckung“ und übernimmt den Differenzbetrag. Falls sie nicht über Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung mitversichert werden kann, ist dies bei manchen Versicherern im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung möglich.
optional
Grundsätzlich sind über die Privathaftpflichtversicherung nur Schäden aus dem Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Luftfahrzeugen versichert. Manche Versicherer weiten dies aber aus auf versicherungspflichtige Luftfahrzeuge wie kleine Flugmodelle oder Drachen. Bis zu einem bestimmten Gewicht müssen diese dann nicht separat versichert werden. Die Voraussetzungen unterscheiden sich allerdings je nach
Versicherer.
bis 5 kg
bis zur VS ohne Motor und bis 5 kg mit Motor oder Treibsatz
Flugmodelle/unbemannte Ballone/Drachen bis 5 kg ohne Motor/Treibsatz; mit Motor bis 250g; Kitesport-Geräte
Grundsätzlich erfordert das Halten, der Besitz und der Gebrauch von Wasserfahrzeugen zur privaten Verwendung eine separate Haftpflichtversicherung. Schließlich bringt dies einige Gefahren und Tücken mit sich, die weitreichende Folgen haben können, wenn z. B. ein Schwimmer verletzt wird. Der Gebrauch von kleinen Wasserfahrzeugen wie Windsurfbretter oder kleine Segelboote ist jedoch üblicherweise in der Privathaftpflichtversicherungen enthalten, wobei die versicherten Wasserfahrzeuge je Versicherer variieren können.
bis 20 qm Segelfläche oder 11 kW. Privat genutzte, eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge (z. B. Schlauch-, Ruder- , Paddelboote, Surfbretter, Segelboote, Kitesport-Geräte). Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge mit Motor, soweit die Führung keine behördliche Erlaubnis erfordert. Das Führen von fremden, kurzzeitig gemieteten Wasserfahrzeugen zu ausschließlich privaten Zwecken ist (soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht).
fremde Motorboote und Segelboote bei gelegentlichem Gebrauch und sofern keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; eigene Segelboote nur bis 15 qm Segelfläche / fremde Jet-Ski bis 80 PS
eigene/fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel/Motoren/Treibsätze; fremde Segelboote ohne Motor/Treibsätze; eigene/fremde Windsurfbretter; fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit nur im gelegentlichen Gebrauch und sofern für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; eigene Segelboote ohne Motor/Treibsätze bis 15 qm
Wenn Sie Schäden bei einer unentgeltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements verursachen, sind diese im Rahmen Ihrer Privathaftpflichtversicherung versichert. Dazu gehört z.B. die Mitarbeit in der Kranken und Altenpflege, in der Behinderten-/Kirchen-/Jugendarbeit, in Vereinen/Bürgerinitiativen/Parteien und Interessenverbänden, bei der Freizeitgestaltung (z.B. Sportverein, Musik, Pfadfinder…). Versicherungsschutz für ehrenamtliche Tätigkeiten in öffentlichen/hoheitlichen Bereichen (Bürgermeister, Freiwillige Feuerwehr, usw.) müssen stellenweise separat vereinbart werden.
Verursachen Sie einen Schaden im Ausland und müssen durch behördliche Anordnung eine Kaution hinterlegen, stellen Ihnen manche Versicherer den erforderlichen Betrag bis zur angegebenen Höhe zur Verfügung und gehen in Vorleistung. Dieser Betrag wird dann auf die zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, müssen Sie den Differenzbetrag rückerstatten. Ist allerdings der zu leistende Schadenersatz höher, stockt der Versicherer bis zum vereinbarten Limit auf.
bis 250.000 EUR
bis 250.000 EUR
bis 100.000 EUR
Schäden durch solche Tiere, wie z. B. Katzen oder Meerschweinchen, die Ihnen gehören, sind mitversichert. Besitzen Sie dagegen einen Hund
oder ein Pferd, empfiehlt es sich, eine eigene Tierhalterhaftpflicht-Versicherung abzuschließen, da Schäden durch diese Tiere nicht über die
private Haftpflichtversicherung abgesichert sind.
Obwohl die Haltung eines Hundes generell über eine eigene Tierhalterhaftpflicht-Versicherung vorgesehen ist, kann es für die Haltung eines Blinden-, Signal- oder Begleithundes die Ausnahme geben, diesen über die Privathaftpflicht-Versicherung mitzuversichern.
Die Haltung wilder Tiere ist in der Privathaftpflicht-Versicherung grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen kann es in bestimmten Versicherungstarifen geben. Eventuell muss eine Sondervereinbarung mit dem Versicherer getroffen werden.
bis 25.000 EUR
Für gewerbsmäßige Nutztiere gibt es eine Reihe spezieller Versicherungen. Werden diese Tiere nicht gewerbsmäßig genutzt, können sie über die Privathaftpflicht-Versicherung versichert gelten. Dies variiert jedoch je Versicherer.
jedoch keine landwirtschaftliche Nutzung
Bis zu einem bestimmten Betrag können Aufwendungen für das Wiedereinfangen entlaufener, mitversicherter Tiere versichert gelten. Zu diesen Aufwendungen zählen z. B. die Kosten für Suchmeldungen, Mantrailing-Schulen oder Lebendfallen.
nur bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen
bis 25.000 EUR, nur Wildtiere
optional nur behördlich veranlasst bei wilden Tieren bis 10.000 EUR
sofern keine THV besteht
Grundsätzlich muss eine gewerbliche Tätigkeit mit einer separaten Betriebshaftpflicht abgesichert werden. Einige Versicherer bieten für eine selbstständige Nebentätigkeit jedoch auch Versicherungsschutz im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung. Allerdings muss hier darauf geachtet werden, ob das ausgeübte Gewerbe mitversichert ist und ob Begrenzungen z.B. hinsichtlich des Jahresumsatzes nicht überschritten werden. Wichtig zu wissen ist auch, dass die Tätigkeiten meist nur auf Basis der Allgemeinen Haftpflichtbedingungen mitversichert sind. Die hier aufgeführten Deckungserweiterungen greifen daher in der Regel nicht für Schäden aus der gewerblichen Tätigkeit. Wir empfehlen daher immer den Abschluss einer separaten Betriebshaftpflichtversicherung.
bis 20.000 EUR Jahresumsatz; 12.000 EUR Gewinn, alle Tätigkeiten (AHB-Deckung)
bis 12.000 EUR
bis 18.000 EUR Jahresumsatz, nur für bestimmte Tätigkeiten
optional für bestimmte Nebentätigkeiten bis 12.000 EUR Jahresumsatz
Tagesmütter/-väter haften für Schäden, die die Tageskinder verursachen, sofern sie ihre Aufsichtspflicht verletzen. Der Versicherungsumfang ist je nach Versicherer auf eine gewisse Anzahl von zu beaufsichtigenden Kindern beschränkt. Teilweise ist auch nur eine geringfügige Anstellung versichert.
außer bei Vermögensschäden
jedoch nicht in Betrieben und Institutionen
Für Sachschäden, die Sie Ihrem Arbeitgeber während der Arbeitszeit zufügen, haften Sie nur bedingt. Grob kann man sagen, dass der Arbeitnehmer bei Schäden durch leichte Fahrlässigkeit nicht haftet. Jedoch muss er bei mittlerer Fahrlässigkeit bereits damit rechnen, zu 50 % haftbar gemacht zu werden. Bei grob fahrlässig zugefügten Schäden haftet man als Arbeitnehmer voll. Wenn eine Haftung besteht, übernimmt die Privathaftpflicht diesen Teil – sofern das im jeweiligen Tarif mitversichert ist. Unberechtigte Ansprüche wehrt der Versicherer ab.
bei Ansprüchen des Arbeitgebers / Arbeitskollegen bei grober Fahrlässigkeit bis 3 Monatsgehälter, mind. 2.500 EUR
bis 10.000 EUR
bis 10.000 EUR (150 EUR SB) auf Wunsch des VN wird auch reguliert, wenn nach Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung keine Ersatzpflicht besteht
Versichert gelten hierüber die neuen Risiken unserer modernen Zeit. Wenn Sie z.B. unbewusst mit einem USB Stick, einer Email oder einer gebrannten CD Viren verbreiten, die andere fremde PC unbrauchbar machen.
Anspruch auf Schadensersatz besteht nicht, wenn eine Person einer anderen Person bei einer unentgeltlichen Tätigkeit hilft (=Gefälligkeitsschäden). Zumindest wurde in mehreren Gerichtsurteilen in der Vergangenheit festgestellt, dass dies nicht der Fall ist. Leider bleibt dabei ein unschöner Beigeschmack: Man wollte ja eigentlich z.B. beim Umzug helfen und den Freund jetzt nicht auf den Kosten für die zerbrochene Lampe sitzen lassen. Damit dies vermieden wird, bieten immer mehr Versicherer einen Einschluss für Gefälligkeitsschäden an.
bis 100.000 EUR
bis 50.000 EUR
soweit ein anderer Versicherer nicht leistungspflichtig ist
Die Diensthaftpflicht ist eine spezielle Haftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte oder Arbeiter des öffentlichen Dienstes. Anders als bei normalen Angestellten können Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst schneller in Regress genommen werden. Je nach Ihrer Tätigkeit in den Bereichen Verwaltung, Bildung und Sicherheit (Polizei, Bundeswehr…) sollte der Versicherungsschutz die entsprechenden Erweiterungen bieten.
für Lehrer, Richter, Beamte, Angestellte und Arbeiter im ö.D.
optional für Lehrer
Schäden an geliehenen Sachen sind in der Haftpflichtversicherung im Regelfall ausgeschlossen. Schäden an gemieteten Wohnräumen (z. B. eine Beschädigung der Bodenbeläge oder Türen) können über eine entsprechende Klausel mitversichert werden.
Generell sind Schäden an gemieteten, gepachteten, geliehenen oder geleasten Sachen nicht versichert (z.B. eine geliehene Leiter, Werkzeug vom Baumarkt…). Oft können Schäden an geliehenen mobilen Sachen jedoch in der Privathaftpflichtversicherung eingeschlossen werden. Eine Begrenzung der Versicherungssumme und gegebenenfalls auch eine Selbstbeteiligung ist üblich.
bis 10.000 EUR
bis 50.000 EUR
bis 50.000 EUR
optional
Im Rahmen des oben genannten Leistungspunkts ist der Verlust bzw. das Abhandenkommen an geliehenen oder gemieteten beweglichen Sachen nochmal speziell zu betrachten. Stellenweise wird von den Versicherern nur die Beschädigung, jedoch nicht der Verlust der Sachen im Bedingungswerk dargestellt. Meist gibt es auch hierzu spezielle Höchstersatzleistungen und Selbstbehalte.
bis 10.000 EUR
bis 50.000 EUR
bis 50.000 EUR
optional
Ein üblicher Ausschluss im Rahmen der Klausel für Schäden an gemieteten beweglichen Sachen ist die Beschädigung, das Abhandenkommen und der Verlust von Landfahrzeugen. Somit gilt z. B. das Abhandenkommen eines geliehenen Fahrrades oder E-Bikes für einen Tagesausflug nicht mitversichert. Einige Versicherer bieten hiervon abweichend Versicherungsschutz, sofern keine Zulassung des E-Bikes, Pedelecs etc. als Kraftfahrzeug vorliegt oder verzichten gänzlich auf diesen Ausschluss.
bis 10.000 EUR
bis 50.000 EUR
bis 50.000 EUR
optional
Ein Schlüsselverlust kann zu hohen Schadenersatzansprüchen führen. Gerade dann, wenn Generalschlüssel verloren werden. Die gesetzliche Haftpflicht aus dem Verlust von privat genutzten Schlüsseln, die sich rechtmäßig in Ihrem Besitz befunden haben, lässt sich jedoch versichern. Der Versicherungsschutz beschränkt sich in der Regel auf die Kosten für die Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für ein vorübergehendes Notschloss. Auch hier ist die Begrenzung der Versicherungssumme und die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung üblich.
bis 100.000 EUR
bis 50.000 EUR
Während über die oben genannte Klausel nur private Schlüssel versichert sind, bieten einige Versicherungen auch Schutz beim Verlust von beruflich genutzten Schlüsseln, sofern der Arbeitnehmer dafür haftet. Diese Klausel ist in jedem Fall wichtig, wenn Sie beruflich genutzte Schlüssel besitzen, da diese Schlüssel oft zu sehr großen Schließanlagen gehören. Ein Austausch sämtlicher Schlösser kann daher sehr kostspielig sein.
bis 100.000 EUR
bis 50.000 EUR
bis 30.000 EUR (150 EUR SB)
Neue Schlösser können immense Kosten verursachen. Darüber hinaus sind auch Folgeschäden denkbar, wenn beispielsweise mit dem verloren gegangenen Schlüssel ein Einbruchdiebstahl begangen wird. Die Privathaftpflichtversicherung schließt solche Folgeschäden üblicherweise aus. Die Mitversicherung ist bei einigen Versicherern über den Einschluss einer entsprechenden Klausel aber möglich.
bis 100.000 EUR
bis 50.000 EUR
bis 10.000 EUR
Die Verglasung der Wohnungstüre in der Mietswohnung des Versicherungsnehmers wird beschädigt. Üblicherweise sind Glasschäden an Mietswohnungen ausgeschlossen, da der Versicherungsnehmer sich hiergegen über eine Glasversicherung speziell versichern könnte. Einige Versicherer verweisen jedoch nur dann auf eine Glasversicherung, wenn eine solche besteht und auch tatsächlich leistungspflichtig ist, anderenfalls wird der Glasschaden von der Privathaftpflichtversicherung übernommen.
außer VN könnte sich hiergegen nicht besonders versichern
außer VN könnte sich hiergegen nicht besonders versichern
außer VN könnte sich hiergegen nicht besonders versichern
Die Bauherrenhaftpflichtversicherung beinhaltet die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr von Neu- und Umbauten und wird bis zu einer bestimmten Bausumme beitragsfrei eingeschlossen. Übersteigt das Bauvorhaben die mitversicherte Bausumme, ist das Risiko über einen gesonderten Vertrag abzusichern. Kommt ein Turmdrehkran zum Einsatz oder vollbringt der VN die Planung und / oder viel Eigenleistung selbst sollte geprüft werden ob dies über eine gesonderte Bauherrenhaftpflicht abzusichern ist.
bis 500.000 EUR, Neubauten bis 200.000 EUR
optional bis 200.000 EUR
bis 250.000 EUR
bis 100.000 EUR inkl. Bauhelferhaftpflicht
Das Risiko durch den Besitz von selbstgenutzten/vermieteten Immobilien (z.B. Räum-/Streupflicht, Verkehrssicherungspflicht, Gewässerschadenrisiko durch Öltanks…) ist über einen eigenständigen Vertrag zur Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht abzusichern. Ob auch im Rahmen der Privathaftpflicht des jeweiligen Versicherers Versicherungsschutz besteht, zeigt Ihnen dieser Leistungspunkt im Vertrag.
auch für Zweifamilienhäuser, unabhängig ob selbstgenutzt oder vermietet
Das Risiko durch den Besitz von selbstgenutzten/vermieteten Immobilien (z.B. Räum-/Streupflicht, Verkehrssicherungspflicht, Gewässerschadenrisiko durch Öltanks…) ist über einen eigenständigen Vertrag zur Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht abzusichern. Ob auch im Rahmen der Privathaftpflicht des jeweiligen Versicherers Versicherungsschutz besteht, zeigt Ihnen dieser Leistungspunkt im Vertrag.
Vermietung von 3 Wohnungen oder 8 Fremdenzimmer
inkl. Vermietung von zwei Wohnungen bis 30.000 EUR JBM
Vermietung bis zu einer Gesamtbrutto-Jahres-Mieteinnahme von 30.000 EUR in Europa
inkl. Vermietung von zwei Wohnungen bis 30.000 EUR JBM
Das Risiko durch den Besitz von selbstgenutzten/vermieteten Immobilien (z.B. Räum-/Streupflicht, Verkehrssicherungspflicht, Gewässerschadenrisiko durch Öltanks…) ist über einen eigenständigen Vertrag zur Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht abzusichern. Ob auch im Rahmen der Privathaftpflicht des jeweiligen Versicherers Versicherungsschutz besteht, zeigt Ihnen dieser Leistungspunkt im Vertrag.
max. 3
max. 2
Vermietung bis zu einer Gesamtbrutto-Jahres-Mieteinnahme von 30.000 EUR in Europa
optional
Das Risiko durch den Besitz von selbstgenutzten/vermieteten Grundstücken (z.B. Räum-/Streupflicht, Verkehrssicherungspflicht, Gewässerschadenrisiko durch Öltanks…) ist über einen eigenständigen Vertrag zur Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht abzusichern. Ob auch im Rahmen der Privathaftpflicht des jeweiligen Versicherers Versicherungsschutz besteht, zeigt Ihnen dieser Leistungspunkt im Vertrag.
bis je 15.000 qm (verpachtete landwirtschaftliche Fläche unbegrenzt)
bis 10.000 qm inkl. Verpachtung
eines Grundstücks bis 10.000 qm
bis 10.000 qm inkl. Verpachtung
Auch Ferienhäuser und Ferienwohnungen sind im Regelfall über eine gesonderte Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht abzusichern. Je nach gewähltem Privathaftpflichttarif kann hier allerdings bereits Deckung gegeben sein. Ggf. kann es hier noch Einschränkungen bezüglich der Anzahl der dann versicherten Ferienobjekte und beim Standort (In- oder Ausland) geben.
jeweils ein Wochenend-, Ferien- oder Gartenhaus oder ein auf Dauer fest installierter Wohnwagen
mehrere Ferienwohnungen, ein Ferienhaus/Wochenendhaus - weltweit
Generell ist dieses Risiko über eine gesonderte Betriebs- oder Betreiberhaftpflicht zu versichern. Viele Gesellschaften bieten (oftmals auf bestimmte kWp begrenzt) auch über die Privathaftpflicht einen Versicherungsschutz. Ansprüche können von örtlichen Stromversorgungsunternehmen aufgrund von Schäden durch die Stromeinspeisung gestellt werden oder auch von sonstigen Personen, wenn durch Sturm Teile der Anlage vom Dach gerissen und Schäden (z.B. an PKWs, Gebäuden usw.) verursacht werden.
bis 15 kwp
Die Gewässerschadenhaftpflichtversicherung wird zwischenzeitlich in vielen Privathaftpflichtversicherungen eingeschlossen. In der Regel werden allerdings Begrenzungen hinsichtlich des Fassungsvermögens der Tanks vereinbart.
1 Tank, auch Eigenschäden an unbeweglichen Sachen
Bei erlaubtem privatem Besitz und Betrieb einer Kleinkläranlage für häusliche Abwässer kann diese, häufig mit einer Auslegung begrenzt auf wenige Einwohner oder eine bestimmte Menge Abwasser pro Tag, mitversichert werden. Selbiges gilt für privat genutzte Abwassergruben.
Wird der Tarif oder die Bedingungen des Versicherers zum Wohle des Kunden angepasst, gelten die neuen Bedingungen ebenfalls mitversichert, sofern kein Mehrbeitrag erhoben werden muss.
mit sofortiger Wirkung, sofern VN eine etwaigen Beitragsanpassung nicht widerspricht
sofern kein Mehrbeitrag erhoben werden muss mit sofortiger Wirkung
sofern kein Mehrbeitrag erhoben werden muss mit sofortiger Wirkung
sofern kein Mehrbeitrag erhoben werden muss mit sofortiger Wirkung
Wird der Tarif oder die Bedingungen des Versicherers zum Wohle des Kunden angepasst, gelten die neuen Bedingungen ebenfalls mitversichert, sofern kein Mehrbeitrag erhoben werden muss.
optional
Hat ein am deutschen Markt frei zugänglicher Versicherer bessere Bedingungen als der aktuelle Versicherer, reguliert der aktuelle Versicherer im Schadensfall nach den besseren Bedingungen des Mitbewerbers.
optional; Best-Leistungs-Garantie
Wird eine versicherte Person Opfer einer Gewaltstraftat und erhält Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz, zahlt der Versicherer eine zusätzliche Summe an die versicherte Person.
bis max. 50.000 EUR
für Opfer von Gewalttaten max. 50.000 EUR
optional bis 50.000 EUR
Wird der VN während der Vertragslaufzeit arbeitslos, leistet der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen vollen Versicherungsschutz, ohne dass hierfür ein Beitrag entrichtet werden muss. Die Versicherer hinterlegen teilweise unterschiedlich lange beitragsfreie Zeiträume.
max. 24 Monate, wenn Vertrag bereits min. 12 Monate bestand und VN unbefristet angestellt war
bis max. 12 Monate
Ergeben sich durch Veränderungen neue Risiken, müssen Sie diese Ihrem Versicherungsmakler mitteilen. Die Meldung muss erfolgen, bevor der nächste Beitrag fällig ist. Bis dahin greift die Vorsorgeversicherung. Sie verhindert also, dass neue Risiken bis zur Meldung und entsprechenden Beitragsangleichung unversichert bleiben. Erst nach Aufforderung Ihres Versicherungsmaklers, was auch in Form der Beitragsrechnung geschehen kann, müssen Sie jedes neue Risiko innerhalb einer bestimmten Frist anzeigen, damit Versicherungsschutz gewährleistet ist.
bis zur VS
bis zur VS
Hier findest den den Vergleich der Haftpflichtversicherungen zum herunterladen als PDF-Datei:
Hinweis: Bei diesem Vergleich handelt es sich um eine Momentaufnahme aus Januar 2023. Er ersetzt keine Versicherungsberatung, ich empfehle weiterhin das persönliche Gespräch mit einem Versicherungsexperten. Alle Angaben sind ohne Gewähr.
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