Lebens- und Rentenversicherungen werden oft als Lösung für finanzielle Sicherheit im Ruhestand angepriesen. Allerdings lohnen sich solche Versicherungen schon seit geraumer Zeit nicht mehr.
Trotz steigender Zinsen, haben viele Anbieter aus wirtschaftlichen Gründen die Garantieverzinsung für Lebens- und Rentenversicherungen komplett gestrichen. Der Anbieter kann somit nicht verantwortlich gemacht werden, wenn die Versicherten am Ende ihrer langjährigen Einzahlung weniger Geld ausgezahlt bekommen, als sie eingezahlt haben.
Neben unzureichender Rendite sprechen außerdem die hohen Abschluss- und Verwaltungskosten, die mangelnde Flexibilität der Versicherung in Bezug auf deine Lebensumstände, das Insolvenzrisiko der Versicherungsgesellschaften sowie die Inflation gegen den Abschluss einer solchen Versicherung. Wenn du also noch überlegst, eine Lebens- oder Rentenversicherung abzuschließen, suche dir lieber eine lohnenswertere Investition.
Was aber, wenn du in der Vergangenheit bereits eine solche Versicherung abgeschlossen hast?
Was du jetzt auf gar keinen Fall tun solltest, ist deine Versicherung einfach zu kündigen oder auf beitragsfrei zu stellen. Die Nichtbeachtung des Rückkaufswerts, die fehlende steuerliche Absetzbarkeit bei Verlusten und die sofortige Fälligkeit der vollen Kapitalertragssteuer sind nur einige der Nachteile, die dir dabei entstehen könnten.
Stattdessen solltest du lieber prüfen lassen, ob sich ein Verkauf deiner Lebens- oder Rentenversicherung lohnt!
Das Expertenteam von grenzenlos sicher unterstützt dich dabei!
Gemeinsam mit unserem Kooperationspartner ProLife – Marktführer für den Ankauf von Lebens- und Rentenversicherungen – können wir dir einen reibungslosen und sicheren Ablauf beim Verkauf deiner Versicherung garantieren.
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4. Auszahlung von bis zu 90% des Rückkaufswertes innerhalb von 18 Kalendertagen
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✓ Kapitalbildende Lebens-und /
oder Rentenversicherungen
✓ Fondsgebundene Lebens- und /
oder Rentenversicherungen
✓ Unfallversicherungen mit
Prämienrückgewähr
✓ Bausparverträge
✓ Riester Verträge
✓ Rürup-Verträge
Bitte beachten Sie auch die Erstinformationen des Versicherungsmaklers gemäß § 15 VersVermV und die Informationen gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VVG
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